Anwaltszwang

التعريفات والمعاني

== Anwaltszwang (Deutsch) == === Substantiv, m === Anmerkung zur Flexion: Zwar nennen zwei Quellen den Plural Anwaltszwänge, eine andere gibt aber an, dass es keinen Plural gebe, und in der Literatur ist die Form ebenfalls kaum zu finden, so dass hier keine Pluralform ausgewiesen wird. Worttrennung: An·walts·zwang, kein Plural Aussprache: IPA: [ˈanvalt͡sˌt͡svaŋ] Hörbeispiele: Anwaltszwang (Info) Bedeutungen: [1] Rechtswesen, Prozessrecht: Notwendigkeit, sich als Partei in einem Gerichtsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, so dass nur der Rechtsanwalt postulationsfähig ist und nur er wirksam Prozesshandlungen vornehmen kann; im deutschen Recht etwa in § 78 I ZPO für Zivilsachen oder in § 114 I FamFG in Familiensachen Sinnverwandte Wörter: [1] Vertretungszwang Beispiele: [1] „Für die Beibehaltung des Anwaltszwangs spricht nicht zuletzt, dass er der Anwaltschaft eine gewisse finanzielle Grundlage verschafft.“ ==== Übersetzungen ==== [1] Duden online „Anwaltszwang“ [1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Anwaltszwang“ [1] Othmar Jauernig, Burkhard Hess: Zivilprozessrecht. 30., völlig neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60680-9 , § 16 Rn. 1. [1] Hanns Prütting, Markus Gehrlein: ZPO, Kommentar. 4. Auflage. Luchterhand, Köln 2012, ISBN 978-3-472-08380-1 , § 78 Rn. 1 ff. [1] Leo Rosenberg, Karl Heinz Schwab, Peter Gottwald: Zivilprozessrecht. 17., neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59514-1 , § 53 Rn. 10 ff. [*] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „Anwaltszwang“ Quellen: